Ausbildungspflicht für SchülerInnen bis 18

02. 10. 2017

Seit 2016 gilt die Verpflichtung zur Bildung oder Ausbildung für Jugendliche bis 18.

"Gemäß § 4 Abs. 1 APflG sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen Erziehungsberechtigte die Koordinierungsstelle verständigen. Erziehungsberechtigte, die die AusBildungspflicht schuldhaft verletzen, haben mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu rechnen" Auszug aus dem Ausbildungspflichtgesetz (APflG, BGBI I Nr. 62/2016)

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